
Grundsteuer – wir ermitteln Ihren Grundbesitzwert
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung(en). Nach unserer ersten Einschätzung werden sich die Kosten für die Erstellung einer Grundsteuererklärung zwischen 300 und 500 Euro netto je Grundstück bewegen.
Nachfolgend haben wir für Sie einen Fragebogen sowie Erläuterungen bereitgestellt, die Ihnen das Zusammentragen der notwendigen Informationen erleichtern sollen. Sie können uns den Fragebogen (bitte als PDF am PC ausgefüllt) per Email an info@ziegler-steuerkanzlei.de senden.
Alternativ wird es in den kommenden Tagen – nach Freischaltung durch unseren Softwarepartner – ein Online-Tool geben, der den Fragebogen ersetzt. Fordern Sie den Zugang bitte per Email bei uns an. Vielen Dank.
Die notwendigen Informationen zur Komplettierung des Fragebogens finden Sie in Ihrem Grundbuchauszug, dem Kaufvertrag, einem Einheitswert- sowie Grundsteuerbescheid oder – soweit erhalten – aus dem Informations-Schreiben des Finanzamts. Gerne können Sie uns diese Unterlagen (soweit vorliegend) zur Prüfung Ihrer Email anhängen.
Hintergrund zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, sodass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen musste. Zur ersten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 muss deutschlandweit eine neue Bemessungsgrundlage für Grundstücke ermittelt werden. Die Anwendung der Bemessungsgrundlage als Basis für die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025. Im Rahmen der Grundsteuerreform ist deshalb sämtlicher Grundbesitz in Deutschland neu zu bewerten.
Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung
Zur Abgabe einer Grundsteuererklärung ist derjenige verpflichtet, dem am 1. Januar 2022 das Grundstück zuzurechnen ist. Die Grundsteuererklärung muss grundsätzlich zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, wobei Fristverlängerungen den Verlautbarungen der Finanzverwaltung für den Berufsstand möglich sind.
Die Bewertung erfolgt im sogenannten Bundesmodell anhand der Grundsteuerwerte an Stelle der bisherigen Einheitswerte. Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Möglichkeit, abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu treffen, Gebrauch gemacht.
Wie geht es weiter?
Das Besteuerungsverfahren sieht zunächst die Bekanntgabe eines sogenannten Grundsteuerwertbescheids (früher Einheitswertbescheid) vor, mit dessen Bekanntgabe – nach der Bearbeitung durch das Finanzamt – frühestens Ende 2022 bzw. im Laufe des Jahres 2023 zu rechnen ist. Sollte der Grundsteuerwertbescheid Ihnen direkt als (bindender) Grundlagenbescheid bekannt gegeben werden, hat die Überprüfung innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von einem Monat zu erfolgen. Bei Rückfragen oder Abweichungen zur Grundsteuererklärung nehmen Sie bitte innerhalb dieser Frist rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Grundsteuerwertbescheide, die aufgrund einer erteilten Empfangsvollmacht bei uns direkt eingehen, werden wir für Sie automatisch prüfen.
Nach Ermittlung der künftigen Grundsteuer-Hebesätze (voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024) auf kommunaler Ebene, kann die Grundsteuerveranlagung auf den 1. Januar 2025 erfolgen. Erst ab 2025 sind somit die neu festgesetzten Grundsteuerbeträge zu entrichten.