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Untätigkeitsklage

Untätigkeitsklage gegen das Finanzamt

Die häufig lange Bearbeitungsdauer des Finanzamts kann für Unternehmer und Privatpersonen aus mehrfacher Sicht ein Ärgernis sein. Die Zeit bis zur Entscheidung über einen Antrag auf verbindliche Auskunft oder bis zur Vergabe einer Steuernummer kosten den Steuerpflichtigen wertvolle Zeit. Bares Geld in Form von Nachzahlungszinsen kostet es, wenn bereits eingereichte Steuererklärungen nicht zeitnah bearbeitet werden.

Die Vollverzinsung von Steuernachzahlungen

Die Vollverzinsung von Steuererstattungen sowie Steuernachzahlungen beträgt immerhin 6 Prozent jährlich, also deutlich mehr als der Anlagezinssatz bei der Hausbank. Die Verzinsung gilt für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer oder auch die Körperschaftsteuer.

Rechtliche Schritte bei Untätikeit

Bleibt das Finanzamt ohne erkennbaren Grund eine Antwort innerhalb einer angemessenen Zeit schuldig, so bietet sich die Möglichkeit einen sog. Untätigkeitseinspruch einzulegen. Was als angemessen gilt, ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Eine Steuererklärung sollte im Regelfall jedoch nach sechs Wochen bearbeitet sein. Die vierwöchige Frist innerhalb derer der Steuerpflichtige regelmäßig zur Mitwirkung verpflichtet wird, gilt leider für die Finanzämter nicht.

Wenn das Finanzamt jedoch auch nach einem Untätigkeitseinspruch untätig bleibt, darf nach weiteren sechs Monaten eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht eingereicht werden.



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