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Spekulationsgewinn durch Arbeitszimmer

Besteuerung von Immobiliengewinnen

Der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum unterliegt grundsätzlich auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn der Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Dies soll nach einer erstinstanzlichen Entscheidung selbst dann noch gelten, wenn ein Teil des Wohneigentums als Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht wurde und somit zu Werbungskosten geführt hat.

Das Finanzamt hingegen sieht in der Geltendmachung des Arbeitszimmers keine steuerfreie eigene Wohnnutzung im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG mehr und beabsichtigt hier den Gewinn (anteilig) zu besteuern. Dieser Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass ein (typisches) Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert ist und somit kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt.

Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof gilt diese Rechtsfrage jedoch als strittig.

Quelle: FG Köln-Urteil v. 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15); Revision anhängig beim BFH (Az. IX R 11/18).



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