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Nettolohnoptimierung mit Gutscheinen

Nettolohnoptimierung mit Gutscheinen

Sozialversicherungspflicht

In einem Urteil des Bundessozialgerichts hatte ein Arbeitgeber mit seiner Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart. Im Gegenzug erhielten die Mitarbeiter anstelle des Arbeitslohns Tankgutscheine. Außerdem zahl­te der Arbeitgeber seiner Belegschaft Miete für Werbeflächen auf privaten Pkws.

Nach der höchstrichterlichen Entscheidung werden beide geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt und zählen somit zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Laut Definition sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung beitragspflichtig, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Zusätzlichkeitserfordernis

Eine Beitragsbefreiung ist nur für Arbeitgeberleistungen möglich, die zusätzlich zu Löhnen oder Ge­häl­tern gewährt werden. Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Tankgutscheine und die Werbeflächenmiete zwar als „neue Gehaltsbestandteile“, jedoch zugleich als Ersatz für Lohnverzicht ge­währt. Das gesetzlich vorgeschriebene sog. Zusätzlichkeitserfordernis war im zu entscheidenden Fall somit nicht erfüllt.

Steuerpflicht seit 2020

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine konnte auch nicht durch die steuerrechtliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro entfallen. Denn die Tankgutscheine lauteten auf einen bestimmten Euro-Betrag und rückten somit als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Brut­to­ver­diensts. Auch hier ist seit 2020 bereits das sog. Zusätzlichkeitserfordernis einzuhalten.

Risiken für Unternehmer

Die Sozialversicherungsträger prüfen entsprechende Vereinbarungen. Gerne begleiten wir Sie etwa zu Fragen der (nachträglichen) Verbeitragung oder prüfen Ihre betriebsinternen Vereinbarungen (“Health-Check”).

Quellen: BSG-Urteil v. 23.02.2021 (Az. B 12 R 21/18 R), § 8 Abs. 4 EStG



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