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Fremdvergleichsgrundsatz

Der OECD Fremdvergleichsgrundsatz

Grenzüberschreitende Geschäftbeziehungen sind im Sinne des Fremdvergleichsgrundsatzes abzubilden. Soweit im Rahmen der Betriebsprüfung grenzüberschreitende gruppeninterne Warenverkäufe oder Dienstleistungen überprüft werden und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem anderen Staat, in dem das Gruppenunternehmen ansässig ist oder von wo aus dieses sein Geschäft in Form einer Betriebsstätte betreibt, so kodifiziert das DBA nach OECD regelmäßig diesen Fremdvergleichsgrundsatz.

Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen

Der DBA-Wortlaut sieht für verbundene Unternehmen regelmäßig vor, dass kaufmännische oder finanzielle Beziehungen, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, und Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Dies bedeutet, dass ein unangemessener Verrechnungspreis für steuerliche Zwecke angepasst werden darf. Da eine Anpassung regelmäßig im Rahmen einer Betriebsprüfung teilweise Jahre später erfolgt, kommt es in der Praxis häufig zu einer Doppelbesteuerung. Denn die gegenläufige Korrektur des Verrechnungspreises im andereren Staat, die theoretisch über ein zwischenstaatliches Verständigungsverfahren möglich ist, ist aufwändig und für den Steuerpflichtigen mit signifikanten Verfahrenskosten verbunden.

Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. I R 23/13) entschieden, dass eine DBA-Fremdvergleichsklausel andere innerstaatliche Korrekturnormen, wie etwa der vergleichbaren Norm in § 1 Außensteuergesetz, sperrt und diese somit keine Wirkung entfalten kann. Dies gilt stets dann, wenn sich der Prüfer auf andere Gründe als die Fremdüblichkeit des Preises beruft. Regelmäßig versucht die Finanzbehörde zu Unrecht Geschäftsbeziehungen, die nicht im Voraus schriftlich vereinbart wurden, aus formalen Gründen nicht anzuerkennen.



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