Ausschüttung an eine GbR – Kapitalertragsteuer
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem Dividenden an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft über eine rein vermögensverwaltende GbR gehalten wird. Die Klägerin wiederum ist eine Genossenschaft mit Sitz in den Niederlanden, die zu mindestens 10 % an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt ist. Diese hält 100 % der Anteile an der inländischen AG.
Die AG hat eine Gewinnausschüttung vorgenommen und Kapitalertragsteuer i. H. von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf vollständige Freistellung und Erstattung gestellt (vgl. §§ 50d i.V.m. 43b EStG) gestellt.
Höchstrichterliche Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach die Rechtsform der Klägerin als auch die Rechtsform der AG gem. der Anlage 2 zum EStG zur Inanspruchnahme der Kapitalertragsteuer-Erstattung berechtigen. Ferner besteht eine Beteiligung von mindestens 10 % an der AG, die zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin ununterbrochen seit zwölf Monaten bestanden hat.
Die Zwischenschaltung der GbR ist unerheblich, da diese vermögensverwaltend und nicht gewerblich geprägt ist. Neben der Klägerin waren lediglich natürliche Personen an der GbR beteiligt. Nach der Bruchteilsbetrachtung ist somit die Beteiligung an der AG “unmittelbar” der Klägerin zuzurechnen. Demnach sind Wirtschaftsgüter, die zwar mehreren Personen zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
Quelle: BFH v. 18. 5.2021 (Az. I R 77/17)